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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Consul Werkstattausrüstung GmbH
 

1. Geltungsbereich

  1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde; sie wer­den mit Auftragserteilung anerkannt. Die Bedingungen gelten ausschließlich, soweit nicht ausdrück­lich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbe­dingungen werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn die Lieferung von uns vorbehaltlos aus­geführt wird, nachdem der Besteller der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat.
  2. Unter einem Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen, beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Ein Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit handelt.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

2. Ausführung der Lieferung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Verbindlich ist allein der Text unserer Auftragsbestätigung.
  2. Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus dem Angebot nichts Gegenteiliges er­gibt.
  3. Werden von uns Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt, so sind die von uns angefertigten und vom Kunden genehmigten Zeichnungen maßgebend. Hat der Kunde Zeichnungen oder Muster ge­nehmigt, so sind etwaige Abweichungen besonders schriftlich zu vereinbaren; sie berechtigen uns, etwaige Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

3. Lieferfrist

  1. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind nur annähernd, sofern nichts anderes schriftlich verein­bart ist. Vereinbarte Lieferzeiten rechnen erst vom Tage unserer schriftlichen Auftragsbestäti­gung. Sie beginnen in jedem Fall erst dann zu laufen, wenn alle technischen Details einvernehmlich geregelt und die geprüften Unterlagen, Zeichnungen und Muster verbindlich sind. Richtige und recht­zeitige Selbstbelieferung, insbesondere der von uns lediglich vertriebenen Artikel, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  2. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten. Mit Rücksicht auf die Fertigungsverhältnisse sind abweichende Unter- oder Überbelieferungen in Höhe von +/-10% zulässig; der Besteller ist in jedem Fall nicht berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern oder für den Fall der Unterlieferung Ansprüche gegen uns geltend zu machen.
  3. Im Falle von höherer Gewalt, bei Streik gleich welcher Art, Aussperrung, Krieg, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie bei sonstigen unvorhersehbaren und/oder unabwendbaren und/oder außergewöhnlichen Ereignissen sowie bei allen sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten ha­ben, verlängert sich eine von uns angegebene Lieferfrist entsprechend, wovon der Besteller unter­richtet wird. Wird aufgrund eines vorbeschriebenen Ereignisses die von uns übernommene Lieferungs- und Leistungspflicht unmöglich, werden wir von unseren Vertragspflichten frei und sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen.
  4. Verstreichen von uns angegebene Lieferfristen aus Gründen, die wir zu vertreten haben, ist der Besteller berechtigt, pro vollendeter Woche Verzug – sofern er uns einen Verzugsschaden nachweist – eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5%, max. jedoch in Höhe von 5% des Lie­ferwertes (Fakturaendbetrag ausschließlich Mehrwertsteuer) für die jeweils verspäteten Lieferungen zu verlangen; insoweit sind aber alle weitergehenden Ansprüche ausgeschlossen. Schadenersatzan­sprüche stehen dem Besteller jedoch nur zu, sofern der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unserer Seite aus beruht. Dies gilt nicht im Falle eines kaufmännischen Fixgeschäftes oder in den Fällen, in denen das Interesse des Bestellers an der Erfüllung wegen des eingetretenen Verzugs fortfällt.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertrags- und Zahlungspflichten des Bestellers voraus. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers nach Abschluss des jeweiligen Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, ist insbe­sondere eine Gefährdung der Kreditwürdigkeit zu besorgen, so sind wir berechtigt, die Ausführung der jeweiligen Bestellung zu verweigern, bis angemessene Sicherheit geleistet ist. Geschieht dies nicht innerhalb angemessener Frist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller Schadenersatzansprüche zustehen.
  6. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus anderen, von uns nicht zu vertrete­nen Gründen, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab Mitteilung der Versandbereitschaft, Mehraufwendungen in Höhe von 0,5 % maximal 5 % des Lieferwertes der eingelagerten Ware für jede angefangene Woche zu verlangen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.

4. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht „ab Werk“ auf den Besteller über, soweit sich nicht aus dem Vertrag schriftlich etwas anderes ergibt. Dies gilt auch dann, wenn wir die Organisation des Transports einschließlich der Frachtkosten übernehmen. Ver­zögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenen Gründen, so geht die Gefahr ab dem jeweiligen Datum der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Werden die von uns gelieferten Waren montiert, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der bestellten Teile frei Montierort auf den Besteller über, soweit sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes schriftlich ergibt. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Ver­sand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert; in diesem Fall gilt Abs. (1) Satz 2.

5. Sachmängelhaftung bei Kaufverträgen

  1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Be­steller um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.
  2. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsan­spruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzteillieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist.
  3. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir arglistig tätig geworden sind, oder unsere Vertragspflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haften wir wegen schuldhafter Verletzung des Le­bens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem haften wir nach den Regelungen des Produkthaf­tungsgesetzes. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Im letzteren Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vor­hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Demgegenüber haften wir nicht sofern uns nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit trifft.
  4. Sofern der Schadenersatzanspruch auf der schuldhaft unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Einbau- und Ausbaukosten der Höhe nach – wenn der Besteller Unternehmer ist – auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt.
  5. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderli­chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Unternehmern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kauf­sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  6. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns geltend zu machen. Ist der Besteller Händler, ist er verpflichtet, uns die etwaige Mängelanzeige seines Kunden unverzüglich zu übermitteln. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, hat er etwaigen, sich daraus ergebenden Schaden selbst zu tragen.
  7. Im Fall eines Mangels, der auf einer nicht von uns durchgeführten fehlerhaften Montage beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der ver­kauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung der Montage hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.
  8. Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedin­gungen, Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erheblichen Um­stände und Parameter) einen Mangel verursachen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

6. Erweitertes Pfandrecht und Sachmangelhaftung bei Werkverträgen

  1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in den Besitz des Bestellers gelangten Gegenständen zu.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zu­sammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftrags­gegenstand dem Besteller gehört.
  3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren – bei Unternehmern – in einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Für andere Besteller – Verbraucher – gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. Nimmt der Besteller den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Man­gels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
  4. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Besteller erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

  1. Wenn der Besteller die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbrau­cher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kauf­preis mindern musste, kann er uns gegenüber Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.
  2. Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbrau­cher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Über­gang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war.
  3. Der Besteller hat im Rahmen dieses Untemehmerrückgriffs uns gegenüber keinen Anspruch auf Schadenersatz.

8. Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr

  1. Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen, gilt folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen, bzw. -bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des Warenwertes, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht in bar ausbezahlt wird, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet wird.
  2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 15% des Werts der zurück­genommenen Ware.

9. Montage

  1. Im Falle einer Montage der von uns gelieferten Teile durch uns gilt Ziff. 5 entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.
  2. Unterbrechungen und Behinderungen gleich welcher Art bei der Montage, die wir nicht zu ver­treten haben, gehen zu Lasten des Besteller. Dies gilt insbesondere, wenn uns nicht Strom, Druckluft und Wasser sowie sonstige Hilfsmittel kostenlos für die Dauer der Montage bis zur endgültigen Abnahme zur Verfügung stehen.

10. Sonstige Ansprüche/Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziff. 5 geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatz­ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 Abs. 1 BGB.
  2. Soweit die Schadenersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitneh­mer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten ausschließlich die vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne jeden Abzug. Wechsel und Schecks auch die Hergabe von Schecks mit Finanzierungswechseln werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Besteller zu tragen. Zah­lungen aufgrund von Wechseln und Schecks gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als erfüllt, bei Hergabe von Schecks mit Finanzierungswechseln erst bei Einziehung dieser Wechsel.
  2. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir – Unternehmen gegenüber – berechtigt, Verzugszin­sen in Höhe von 8% (bei Verbrauchern: 5 %) p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüg­lich Verzugsschaden zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist uns einen geringeren Verzugs­schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  3. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit die Gegenforderung unbestrit­ten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller kann uns gegenüber ein Zurückbehal­tungsrecht nur dann geltend machen, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf etwaigen Gegenansprü­chen aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis herrührt. Bei Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache/Leistung kann der Besteller nur dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Mangel von uns anerkannt oder unbestritten ist.

12. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts-verbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die von uns gelieferte Vorbehaltsware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Diese Berechtigung kann von uns aus begründetem Anlass bei Gefährdung unserer Interessen insbesondere Zahlungsunfähigkeit des Bestellers widerrufen werden. Die Weiterveräußerungsberechtigung besteht nicht, wenn der Besteller und sein Abnehmer vereinba­ren, dass die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung unübertrag­bar sein soll.
  3. In Fällen der berechtigten Weiterveräußerung tritt der Besteller uns schon jetzt alle ihm zukünftig entste­henden Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten jeweiligen Faktorenwertes ab. Zu diesen Forderungen gehö­ren auch solche, die der Besteller nur erfüllungshalber übernommen hat. Nimmt der Besteller die For­derung aus der Veräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Konto­korrentverhältnis auf, so gilt der anerkannte Schlusssaldo bis zur Höhe des mit dem Besteller vereinbarten Rechnungswertes als abgetreten. Zur Einziehung der Forderungen aus der Veräu­ßerung der Vorbehaltsware bleibt der Besteller so lange berechtigt, bis er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall geraten ist.
  4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verar­beitung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Voraus­abtretung nur in Höhe des Fakturawertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.
  5. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren nimmt der Besteller für uns vor. Bei Verbin­dung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren räumt uns der Besteller den dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturawertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum jeweiligen Zeit­punkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung ein. Der Besteller tritt uns auch die Forderun­gen, die er durch Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erlangt, schon jetzt in Höhe unserer Lieferforderung zur Sicherheit ab.
  6. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Vorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicher­heit zu übereignen; bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen ist der Besteller verpflichtet, die Gläubiger auf unser Eigen­tum bzw. auf die Verpfändung hinzuweisen. Er ist überdies verpflichtet, uns von diesen Zwangsvoll­streckungsmaßnahmen unverzüglich zu unterrichten, damit wir in der Lage sind ggf. Drittwider­spruchsklage zu erheben. Die Kosten einer etwaigen Drittwiderspruchsklage hat der Besteller zu tra­gen.
  7. Übersteigen unsere Sicherheiten die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses beste­henden zu sichernden Forderungen um mehr als 25%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers die Sicherheiten insoweit frei.
  8. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zulas­sen.

13. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht

  1. Sofern der Besteller Unternehmer ist, ist Gerichtsstand Köln; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Halver zugleich Erfüllungsort.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen der Firma Consul Werkstattausrüstung GmbH, 58553 Halver.

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Do, 06/04/2023
Schulung 2-Säulen Hebebühnen
Di, 25/04/2023 - 08:00
Do, 27/04/2023
Schulung 2-Säulen Hebebühnen
Di, 23/05/2023 - 08:00
Do, 25/05/2023
Schulung 2-Säulen Hebebühnen - ausgebucht -
Di, 13/06/2023 - 08:00
Do, 15/06/2023

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