Consul Werkstattausrüstungen GmbH
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1. Geltungsbereich/Gerichtsstand

  1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde; sie werden mit Auftragserteilung anerkannt. Die Bedingungen gelten ausschließlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Besteller der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat.

  2. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

  3. Unter einem Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen, beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

  4. Ein Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit handelt.

  5. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Halver in Westfalen. Gerichtstand für alle Streitigkeiten sowie für das Mahnverfahren ist Lüdenscheid in Westfalen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Ausführung der Lieferung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Verbindlich ist allein der Text unserer Auftragsbestätigung.

  2. Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus dem Angebot nichts gegenteiliges ergibt.

  3. Werden von uns Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt, so sind die von uns angefertigten und vom Kunden genehmigten Zeichnungen maßgebend. Hat der Kunde Zeichnungen oder Muster genehmigt, so sind etwaige Abweichungen besonders schriftlich zu vereinbaren; sie berechtigen uns, etwaige Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

3. Lieferfrist

  1. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind nur annähernd, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Vereinbarte Lieferzeiten rechnen erst vom Tage unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Sie beginnen in jedem Fall erst dann zu laufen, wenn alle technischen Details einvernehmlich geregelt sind und die geprüften Unterlagen, Zeichnungen und Muster verbindlich sind. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung, insbesondere der von uns lediglich vertriebenen Artikel, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  2. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten. Mit Rücksicht auf die Fertigungsverhältnisse sind abweichende Unter- oder Überbelieferungen in Höhe von +/- 10% zulässig; der Besteller ist in jedem Fall nicht berechtigt die Annahme der Ware zu verweigern oder für den Fall der Unterlieferung Ansprüche gegen uns geltend zu machen.

  3. Im Falle von höherer Gewalt, bei Streik gleich welcher Art, die Aussperrung, Krieg, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie bei sonstiger unvorhersehbaren und / oder unabwendbaren und / oder außergewöhnlichen Ereignissen sowie bei allen sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich eine von uns angegebene Lieferfrist entsprechend, wovon der Besteller unterrichtet wird. Wird aufgrund eines vorbeschriebenen Ereignisses die von uns übernommene Lieferungs- und Leistungspflicht unmöglich, werden wir von unseren Vertragspflichten frei und sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen.

  4. Verstreichen von uns angegebene Lieferfristen aus Gründen, die wir zu vertreten haben, ist der Besteller berechtigt, pro vollendeter Woche Verzug sofern er uns einen Verzugsschaden nachweist eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% max. jedoch in Höhe von 5% des Lieferwertes (Fakturaendbetrag ausschließlich Mehrwertsteuer) die jeweils verspäteten Lieferungen zu verlangen; insoweit sind alle weitergehenden Ansprüche ausgeschlossen. Setzt uns der Kunde nach einem bereits eingetretenen Verzug eine den Umständen nach angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung und lassen wir diese Frist aus Gründen verstreichen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche stehen ihm jedoch nur zu, sofern der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht im Falle eines kaufmännischen Fixgeschäftes oder in den Fällen, in denen das Interesse des Bestellers an der Erfüllung wegen des eingetretenen Verzugs fortfällt.

  5. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertrags- und Zahlungspflichten des Bestellers voraus. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers nach Abschluss des jeweiligen Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, ist insbesondere eine Gefährdung der Kreditwürdigkeit zu besorgen, so sind wir berechtigt, die Ausführung der jeweiligen Bestellung zu verweigern, bis angemessene Sicherheit geleistet ist. Geschieht dies nicht innerhalb angemessener Frist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller Schadenersatzansprüche zustehen.

  6. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab Mitteilung der Versandbereitschaft, Mehraufwendungen in Höhe von 0,2% des Lieferwertes der eingelagerten Ware für jede angefangene Woche zu verlangen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.

4. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht ab unserm Werk auf den Besteller über, soweit sich nicht aus dem Vertrag schriftlich etwas anderes ergibt. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenen Gründen, so geht die Gefahr ab dem jeweiligen Datum der Anzeige der Versandbereitschaft über.

  2. Werden die von uns gelieferten Waren von Consul montiert, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder zufälligen Verschlechterung der bestellten Teile frei Montierort auf den Besteller über, soweit sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes schriftlich ergibt. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert; in diesem Fall gilt Abs.(1) Satz 2.

5. Sachmängelhaftung bei Kaufverträgen

  1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.

  2. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzteillieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.

  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT/ Schwacke-Liste begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

  4. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

  5. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns geltend zu machen.

  6. Im Fall eines Mangels, der auf einer nicht von uns durchgeführten fehlerhaften Montage beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.

6. Erweitertes Pfandrecht und Sachmangelhaftung bei Werkverträgen

  1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in den Besitz des Bestellers gelangten Gegenständen zu.

  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.

  3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der Besteller den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

  4. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Besteller erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  5. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Besteller wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung.Für andere Besteller (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

  6. Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erhebliche Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

  7. Im übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

7. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

  1. Wenn der Besteller die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.

  2. Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war.

  3. Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns gegenüber keinen Anspruch auf Schadenersatz.

8. Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr

  1. Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen, gilt folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßen, verkaufsfähigen Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen, bzw. bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des Warenwertes, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht in bar ausbezahlt wird, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet wird.

  2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 10% des Werts der zurückgenommenen Ware.

9. Montage

  1. Im Falle einer Montage der von uns gelieferten Teile durch uns gilt Ziff. 5 entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.

  2. Unterbrechungen und Behinderungen gleich welcher Art bei der Montage, die wir nicht zu vertreten haben, gehen zu Lasten des Besteller. Dies gilt insbesondere, wenn uns nicht Strom, Druckluft und Wasser sowie sonstige Hilfsmittel kostenlos für die Dauer der Montage bis zur endgültigen Abnahme zur Verfügung stehen.

10. Sonstige Ansprüche

  1. Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie aus sonstigen gesetzlichen Haftungen, insbesondere aus unerlaubter Handlung haften wir, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht beruht. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, es besteht Deckung im Rahmen unserer Haftpflicht-bzw. Produkthaftpflichtversicherung. In diesen Fällen ist jedoch die Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung beschränkt, soweit die Versicherung nicht eintritt, sind wir zur Eigenhaftung verpflichtet.

  2. Vorstehende Regelung gilt auch für den Fall einer Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter, Angestellten sowie unserer Erfüllungsgehilfen.

11. Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten ausschließlich die vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne jeden Abzug. Wechsel und Schecks auch die Hergabe von Schecks mit Finanzierungswechseln werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, die Bank, Diskont und Einziehungsspesen sind vom Besteller zu tragen. Zahlungen aufgrund von Wechseln und Schecks gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als erfüllt, bei Hergabe von Schecks mit Finanzierungswechseln erst bei Einziehung dieser Wechsel.

  2. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz Überleitungsgesetzes v. 09.07.98 zuzüglich Verzugsschaden zu verlangen, es sei denn der Besteller weist uns einen geringeren Verzugsschaden nach. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

  3. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller kann uns gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf etwaigen Gegenansprüchen aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis herrührt. Bei Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache/ Leistung kann der Besteller nur dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Mangel von uns anerkannt oder unbestritten ist.

12. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum.

  2. Der Besteller ist berechtigt, die von uns gelieferte Vorbehaltsware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Diese Berechtigung kann von uns aus begründetem Anlass bei Gefährdung unserer Interessen insbesondere Zahlungsunfähigkeit des Bestellers widerrufen werden. Die Weiterveräußerungsberechtigung besteht nicht, wenn der Besteller und sein Abnehmer vereinbaren, dass die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung unübertragbar sein soll.

  3. In Fällen der berechtigten Weiterveräußerung tritt der Besteller uns schon jetzt alle ihm zukünftig entstehenden Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten jeweiligen Faktorenwertes ab. Zu diesen Forderungen gehören auch solche, die der Besteller nur erfüllungshalber übernommen hat. Nimmt der Besteller die Forderung aus der Veräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt das anerkannte Schlusssaldo bis zur Höhe des zwischen dem Besteller und aus vereinbarten Fakturawertes als abgetreten. Zur Einziehung der Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware bleibt der Besteller so lange berechtigt, bis er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall geraten ist.

  4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturawertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.

  5. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltswesen nimmt der Besteller für uns vor. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren räumt uns der Besteller den dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturawertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum jeweiligen Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung ein. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen, die er durch Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erlangt, schon jetzt in Höhe unserer Lieferforderung zur Sicherheit ab.

  6. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Vorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen; bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen ist der Besteller verpflichtet, die Gläubiger auf unser Eigentum bzw. auf die Verpfändung hinzuweisen. Er ist überdies verpflichtet, uns von diesen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich zu unterrichten, damit wir in der Lage sind ggf. Drittwiderspruchsklage zu erheben. Die Kosten einer etwaigen Drittwiderspruchsklage hat der Besteller zu tragen.

  7. Übersteigen unsere Sicherheiten die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden zu sichernden Forderungen um mehr als 25%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers die Sicherheiten insoweit frei. (8) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zu lassen.

Technische Änderungen vorbehalten.

 
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